Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe keinen Brand in Kauf genommen. Den Herd habe er auf Stufe 1 eingestellt, wobei sich das Fett bei dieser Temperatur nicht hätte entzünden können (Plädoyer der Verteidigung S. 11). 6.2. Gemäss § 38 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich (LS 861.1) wird mit Busse bestraft, wer gegen § 12 FFG verstösst. Demnach ist jedermann verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Brand- und Explosionsschäden zu - 17 -