Demgegenüber habe er den dadurch entstandenen Brand in der Küche löschen können, sodass es in dieser Hinsicht nicht zu einer Feuersbrunst gekommen sei. Die als Feuersbrunst zu qualifizierende Ausbreitung eines Glimmbrands in den Wänden und der Decke wäre bei Einhalten der baulichen Vorschriften in der Küche nicht entstanden, weshalb kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Feuersbrunst vorliege und in dieser Hinsicht keine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vorliege.