§ 12 FFG schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe, obwohl er als gelernter Koch mit Weiterbildung zum Lehrmeister/Lehrlingsausbildner gewusst habe, dass Bratfett nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe, dieses während 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt erhitzen lassen und damit eventualvorsätzlich gegen § 38 Abs. 1 i.V.m. § 12 FFG verstossen (vorinstanzliches Urteil E. 6). Demgegenüber habe er den dadurch entstandenen Brand in der Küche löschen können, sodass es in dieser Hinsicht nicht zu einer Feuersbrunst gekommen sei.