6. Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen und ihn wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG i.V.m. § 12 FFG schuldig gesprochen.