5.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.