seinen Gedanken woanders gewesen sei, lässt selbiges bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h jedenfalls nicht entfallen oder die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn ist demnach erfüllt.