Nachdem der Beschuldigte nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h auf der Autobahn fuhr, d.h. 39 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit, hat er den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt. In subjektiver Hinsicht sind zudem keine Umstände ersichtlich, die gegen das rücksichtslose Fahrverhalten sprechen. Dass er nicht beabsichtigt habe, so schnell zu fahren und mit - 16 -