BGE 144 IV 377 E. 2). Darüber hinaus bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch – entgegen dem Beschuldigten – kein Anspruch, ihm eine notwendige Verteidigung zu bestellen, denn diese setzt erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein bzw. vor der ersten Einvernahme, die durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei und damit nach Eröffnung der Untersuchung durchgeführt wird (Art. 131 Abs. 2 StPO), selbst wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss;