Die Übermittlung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 6. Mai 2022 (act. 137). Im Rahmen der Kurzeinvernahme wurde der Beschuldigte auf sein Recht, einen Verteidiger zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung der ersten Stunde zu beantragen, aufmerksam gemacht (act. 285; vgl. Art. 129 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2).