Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn er auf dem Foto nicht erkennbar ist (act. 131), davon auszugehen, dass er als Halter das Fahrzeug auch selber gelenkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Kurzeinvernahme vom 30. April 2022 durch die Kantonspolizei Zürich bestätigt hat, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und die Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten zu haben (act. 285 f.). Die Kurzeinvernahme fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt. Die Übermittlung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 6. Mai 2022 (act. 137).