Insofern der Beschuldigte nunmehr bestreitet, Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, ist ihm nicht zu glauben. Der Beschuldigte ist Halter des abgelichteten Fahrzeugs (act. 132). Dass er das Fahrzeug ab und zu an eine Mitarbeiterin ausgeliehen haben will (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese Version erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und damit rund 3 Jahre nach dem Vorfall vorbringt. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn er auf dem Foto nicht erkennbar ist (act. 131), davon auszugehen, dass er als Halter das Fahrzeug auch selber gelenkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1).