Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es lägen keine verwertbaren Beweismittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden. Er sei freizusprechen. Seine Einvernahme vom 30. April 2022 sei unverwertbar, nachdem sie ohne notwendige Verteidigung stattgefunden habe (act. 427 f.; 439 f.; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff. und S. 11). Der Fahrer des Fahrzeugs sei auf dem Radarfoto denn auch nicht zu erkennen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). 5.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.