5. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe am 18. März 2022 um 10:51 Uhr vorsätzlich die - 14 - signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 39 km/h überschritten (vorinstanzliches Urteil E. 7).