4.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Pfändungen vom 11. November 2021, 20. Januar 2022, 14. März 2022 und 9. Mai 2022 als unbegründet und er ist wegen vierfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er hinsichtlich der Pfändung vom 22. September 2021 vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs von Schuld und Strafe freizusprechen.