Der Beschuldigte wusste folglich, welches Einkommen er im Rahmen der genannten Pfändungsvollzüge verschwiegen haben soll. Zwar ist festzuhalten, dass die Anklageschrift insofern eine Ungenauigkeit enthält, als der Beschuldigte in der Zeitspanne von Oktober 2021 bis Februar 2022 (fünf Monate) als Angestellter der H._____ AG Einkommen erwirtschaftet hat und nicht bloss bis Januar 2022. Das ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfene verschwiegene Einkommen von Fr. 19'234.20 entsprach jedoch offensichtlich fünf Monatslöhnen. Vor diesem Hintergrund war dem Beschuldigten klar, dass auch die Lohnzahlung der H._____ AG für Februar 2022 mitumfasst war.