Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, nicht genau zu wissen, welche Beträge er verschwiegen haben soll (Plädoyer der Verteidigung S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anklage wirft dem Beschuldigten konkret vor, u.a. im Zeitraum von April bis Juni 2022 ein Einkommen von Fr. 8'901.05 als Angestellter der G._____ AG und im Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 ein Einkommen von Fr. 19'234.20 als Angestellter der H._____ AG erwirtschaftet zu haben, ohne dieses in den Pfändungsvollzügen angegeben zu haben. Der Beschuldigte wusste folglich, welches Einkommen er im Rahmen der genannten Pfändungsvollzüge verschwiegen haben soll.