ist dieses Versehen mit einem Blick auf die Pfändungsprotokolle (act. 148 ff., act. 153 ff., act. 158 ff., act. 163 ff.) bzw. die korrespondierenden Pfändungsurkunden und Verlustscheinen (act. 169 ff., act. 174 ff., act. 180 ff., act. 187 ff.) offensichtlich. Darüber hinaus fanden im Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 genau vier Pfändungsvollzüge statt, weshalb der – dort anwesende – Beschuldigte ganz genau wusste, hinsichtlich welcher Pfändungen ihm ein Fehlverhalten angelastet wird. Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, nicht genau zu wissen, welche Beträge er verschwiegen haben soll (Plädoyer der Verteidigung S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden.