Die konkret genannten Daten weichen zwar insoweit vom tatsächlichen Sachverhalt ab, als diese das – wohl ursprünglich angedachte und in den Pfändungsprotokollen teilweise vermerkte – Pfändungsdatum wiedergeben, der Pfändungsvollzug und die Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle z.T. jedoch wenige Tage später stattfand (Pfändungsprotokoll bzw. Pfändungsvollzug vom 11. November 2021, 20. Januar 2022, 14. März 2022 und 9. Mai 2022). Dabei handelt es sich um geringfügige Ungenauigkeiten, die nicht von entscheidender Bedeutung sind, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm im Rahmen welcher Pfändungen angelastet wird (vgl. Urteil des