4.5. Schliesslich ist entgegen dem Beschuldigten (act. 396 und 440; Plädoyer der Berufungsverhandlung S. 8) auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Dem Beschuldigten war klar, zu welchen Zeitpunkten er sich fehl verhalten haben soll. Zwar ist zutreffend, dass in der Anklage (auch) ein Tatzeitraum vom 18. Oktober 2021 bis 14. März 2022 angegeben wurde, aus der weiteren Anklageschrift ergibt sich jedoch im Detail, dass dem Beschuldigten falsche Angaben zu seinem Einkommen im Rahmen von u.a. vier Pfändungsvollzügen im Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 vorgeworfen wurden.