Der Beschuldigte unterlässt es denn auch, den behaupteten Rechtfertigungsbzw. Schuldausschlussgrund mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund liegen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vor.