Das Nichtangeben von Einkommen im Rahmen der Pfändung war denn auch offensichtlich nicht das einzige ihm zur Verfügung stehende Mittel. Vielmehr hätte er die Möglichkeit gehabt, das ihm angerechnete Existenzminimum anzufechten, wenn er dieses als nicht ausreichend erachtet hätte. Er hat sich jedoch nicht gegen die Pfändungsvollzüge zur Wehr gesetzt, weshalb sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschuldigte unterlässt es denn auch, den behaupteten Rechtfertigungsbzw. Schuldausschlussgrund mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2).