4.4. Insofern der Beschuldigte einen rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand geltend macht, weil er aufgrund von Existenzängsten Einkommen nicht angegeben habe (act. 395; Plädoyer der Verteidigung S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Es lag keine Notstandssituation bzw. keine unmittelbare Gefährdung von Rechtsgütern vor. Vielmehr wurde dem Beschuldigten sein Existenzminimum von Fr. 2'650.00 berechnet und belassen. Das Nichtangeben von Einkommen im Rahmen der Pfändung war denn auch offensichtlich nicht das einzige ihm zur Verfügung stehende Mittel.