Urteil vom 19. April 2022, act. 297 ff.), worin das Fehlverhalten des Beschuldigten detailliert beschrieben wurde. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte drei von vier wahrheitswidrige Protokollangaben mit verschwiegenem Einkommen nach eben dieser Anklageerhebung getätigt (act. 153, act. 167, act. 158; vgl. oben). Vor diesem Hintergrund ist auch erstellt, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dass - 12 - seinen Gläubigern dadurch im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Schaden entstehen würde. Entsprechend ist der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.