158: «Arbeitgeber: Stellenvermittlung G._____, T._____/SZ ab 21.4.22»). Damit hat der Beschuldigte seine Lohneinkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen. Insofern er sich auf den Standpunkt stellt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich durch das Verschweigen strafbar mache (act. 441), ist ihm nicht zu folgen. Einerseits wurde er bereits im Pfändungsprotokoll vom 22. September 2021 (act. 146) und in allen folgenden Pfändungsprotokollen auf die Strafbarkeit gemäss Art. 163 StGB hingewiesen. Zudem wurde am 20. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen weiterer – zuvor begangener – Pfändungsbetrüge erhoben (act. 301 ff.; Urteil vom 19. April 2022, act.