4.3.2. Aus den vom Beschuldigten unterzeichneten Pfändungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Pfändungsvollzüge jeweils ein Einkommen von Fr. 0.00 unterschriftlich bestätigt hat. Dabei hat der Beschuldigte nicht einfach unbesehen die Pfändungsprotokolle unterzeichnet. Vielmehr wurden diese mit ihm Punkt für Punkt durchgegangen, sind doch diverse handschriftliche Anpassungen im Sinne von durchgestrichenen oder mit Häkchen versehenen Ausführungen sowie handschriftliche Bemerkungen ersichtlich (act.