Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs hinsichtlich der Pfändungen vom 11. November 2021, vom 20. Januar 2022, vom 14. März 2022 und vom 9. Mai 2022 erfüllt hat. Hinsichtlich der Pfändung vom 22. September 2021 hat er den objektiven Tatbestand demgegenüber nicht erfüllt.