Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist erfüllt, lagen doch zahlreiche Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (diverse Verlustscheine ab 4. März 2020, act. 243 ff.; Verlustschein vom 14. März 2022, act. 176 f.; Verlustschein vom 14. März 2022, act. 178 f.; Verlustschein vom 5. Mai 2022, act. 174 f.; provisorischer Verlustschein vom 13. Juni 2022, act. 169 f.). Als Schutzbehauptung zu werten ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er jeweils seine Lohnabrechnungen mitgenommen oder diese im Voraus dem Betreibungsamt per E-Mail habe zukommen lassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Vielmehr wurden die Pfändungsprotokolle - 11 -