den, hat er genanntes Einkommen in diesem Zeitpunkt doch noch gar nicht erwirtschaftet und folglich nicht wahrheitswidrig verschweigen können. Sofern er gegenüber den Betreibungsbeamten offengelegt hätte, welches Einkommen ihm effektiv zur Verfügung steht, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich höher ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Masse sowie früher befriedigt worden. Es wäre in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen.