Indem der Beschuldigte sein Erwerbseinkommen dem Betreibungsamt jeweils nicht mitgeteilt hat bzw. selbiges im Rahmen der Pfändungsvollzüge vom 11. November 2021, vom 20. Januar 2022, vom 14. März 2022 und vom 9. Mai 2022 mit Fr. 0.00 und weiteren Vermerken protokolliert bestätigt hat, hat er beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck erweckt, vollständig Auskunft über seine Einkommenssituation gegeben zu haben, was als Verheimlichen von Vermögenswerten zu qualifizieren ist. Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten demgegenüber kein Verheimlichen von Einkommen ab Oktober 2021 im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 22. September 2021 (Pfändungsprotokoll, act. 143 ff.) vorgeworfen wer-