Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es lägen keine verwertbaren Beweismittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden (act. 427 f.; act. 439 f.; Berufungserklärung S. 4; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Zudem genüge die Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Weiter mangle es am subjektiven Tatbestand, zumal ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich durch das Verschweigen eines geringen Einkommens strafbar mache, und er auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt habe (act. 441; Plädoyer der Verteidigung S. 8).