Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich und in eventualvorsätzlicher Schädigungsabsicht in fünf Pfändungsprotokollen jeweils angegeben, über kein Einkommen zu verfügen, obwohl er diverse Lohnzahlungen erhalten habe, die sein Existenzminimum überschritten hätten. Obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, im Nachgang an die Pfändungsvollzüge (1. Pfändungsvollzug vom 22. September 2021, 2. Pfändungsvollzug vom 11. November 2021, 3. Pfändungsvollzug vom 20. Januar 2022, 4. Pfändungsvollzug vom 14. März 2022 und 5. Pfändungsvollzug vom 9. Mai 2022) das Einkommen, das über seinem Existenzminimum liege, abzuliefern, sei er dem nicht nachgekommen.