4. Mehrfacher Pfändungsbetrug 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich und in eventualvorsätzlicher Schädigungsabsicht in fünf Pfändungsprotokollen jeweils angegeben, über kein Einkommen zu verfügen, obwohl er diverse Lohnzahlungen erhalten habe, die sein Existenzminimum überschritten hätten.