Folglich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen zweifacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Insofern der Beschuldigte die zwei verfälschten bzw. gefälschten Urkunden drei Mal gebraucht hat, indem er sie im Rahmen von Wohnungsbewerbungen an drei (potenzielle) Vermieter eingereicht hat, kann dafür kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen, da der Gebrauch genannter Urkunden als mitbestrafte Nachtat abgegolten gilt (Urteil des Bundesgerichts des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2).