Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittlerweile eine Wohnung gefunden hat, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu verfälschen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch gibt es – entgegen einer Andeutung der Verteidigung (Plädoyer S. 9) – keinen ernsthaften Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB).