und zog Ende April 2022 nur deshalb nach R._____, um eine günstigere Wohnung zu finden. Weder stellt die Wohnungssuche eine Gefahr dar, noch wird eine konkrete Gefährdung eines bestimmten individuell geschützten Rechtsguts vorgebracht. Damit unterlässt er es, den behaupteten rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.2). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass eine -8-