3.4. Insofern der Beschuldigte einen rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand geltend macht, weil er ohne die Verfälschung des Betreibungsregisterauszugs keine Wohnung bekommen hätte und auf der Strasse hätte leben müssen bzw. er nur habe existieren wollen (act. 441 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.; vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 9), kann er aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lag keine Notstandssituation bzw. keine unmittelbare Gefährdung von Rechtsgütern vor. Der Beschuldigte wohnte u.a. in Q._____ und zog Ende April 2022 nur deshalb nach R._____, um eine günstigere Wohnung zu finden.