Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine Täuschungsabsicht manifestiert, indem er den verfälschten bzw. gefälschten als echten Betreibungsregisterauszug hinsichtlich drei Wohnungsbewerbungen einreichte und damit im Rechtsverkehr gebrauchte. Inwiefern die von der Verteidigung vorgebrachten Motive wie Angst oder Verzweiflung das Wissen und Wollen oder die unrechtmässige Vorteilsabsicht ausschliessen sollen (Plädoyer der Verteidigung S. 9), ist nicht ersichtlich.