Betreibungsregisterauszug der Bewerber abstellen. Damit einhergehend wollte sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte jeweils die Miete bezahlen wollte und soweit ersichtlich auch bezahlt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 und 12), zumal dies nichts am sich verschafften unrechtmässigen Vorteil ändert. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine Täuschungsabsicht manifestiert, indem er den verfälschten bzw. gefälschten als echten Betreibungsregisterauszug hinsichtlich drei Wohnungsbewerbungen einreichte und damit im Rechtsverkehr gebrauchte.