Indem der Beschuldigte seinen Betreibungsregisterauszug zwei Mal inhaltlich so verändert hat, dass dieser datierend auf den 14. März 2022 bzw. 14. Oktober 2022 keine Betreibungen bzw. keine Betreibungen und/oder Verlustscheine gegen ihn auswies und als Aussteller das Betreibungsamt Q._____ ersichtlich war, hat er zwei Mal einen Betreibungsregisterauszug verfälscht bzw. gefälscht und damit unechte Urkunden erstellt (zur Urkundenqualität eines Betreibungsregisterauszugs vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinaus hat er die verfälschten bzw. gefälschten Urkunden auch insgesamt drei Mal