Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Betreibungsregisterauszüge gefälscht zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dies passt in zeitlicher Hinsicht denn auch mit den Umzügen und der damit verbundenen Wohnungssuche des Beschuldigten überein (Einwohnerregister, wonach der Beschuldigte am 30. April 2022 von Q._____ nach R._____ zog bzw. am 31. Januar 2023 nach S._____ wegzog; Mietvertrag, act. 251). Schliesslich hat er den gefälschten bzw. verfälschten Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2022 beim Ehepaar C._____ (act. 250 f.), mit denen ein Mietvertrag zustande gekommen ist (act.