Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unechtheit oder Unwahrheit der Urkunde wissen, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter muss er in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich bzw. einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Schliesslich muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als echt resp. wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3).