Der Gebrauch der unechten Urkunde bedeutet, dass diese der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter im Sinne einer -6-