Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung durch Ergänzungen, Veränderungen oder durch das Beseitigen von Teilen der ursprünglichen Erklärung (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. Bern 2024, N. 6 zu Art. 251 StGB). Der Gebrauch der unechten Urkunde bedeutet, dass diese der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (BGE 120 IV 122 E. 5 c/cc;