Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es lägen keine verwertbaren Beweismittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden (act. 427 f.; act. 439 f.; Berufungserklärung S. 4; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Zudem seien lediglich zwei und nicht drei Betreibungsregisterauszüge manipuliert worden. Schliesslich mangle es am Vorsatz und sei sein Handeln aufgrund eines Notstands gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar gewesen (Plädoyer der Verteidigung S. 9 f.; act. 441 f.).