Auch die fehlende Schlusseinvernahme stellt – wie vom Verteidiger selbst vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 7) – eine blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4). Andererseits wäre selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen, da eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme des Beschuldigten bei einer nunmehr von der Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten einlässlichen Einvernahme, selbst unter Berücksichtigung der Aussagenverweigerung des Beschuldigten vor Vorinstanz, offensichtlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen