sinngemäss angedeutete (Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.) Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Einerseits geht die Unverwertbarkeit von Einvernahmen im Vorverfahren nicht zwangsläufig mit einer Gehörsverletzung einher. Auch die fehlende Schlusseinvernahme stellt – wie vom Verteidiger selbst vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 7) – eine blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4).