Beim gewonnenen Beweisergebnis (vgl. unten) kann offenbleiben, ob allfällige weitere Beweismittel wie namentlich die genannten Einvernahmen, auf welche vorliegend nicht abgestellt wird, unverwertbar sind (vgl. jedoch Ausführungen zur Verwertbarkeit der Einvernahme vom 30. April 2022 hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln in E. 5). Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten.