2. Der Beschuldigte stellt sich vorab auf den Standpunkt, dass seine polizeilichen Einvernahmen vom 5. Oktober 2022, vom 4. Februar 2023 und vom 30. August 2023 hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung unverwertbar seien, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm -4- jedoch keine Verteidigung bestellt worden sei (Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.).