1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).