32 Abs. 2 SVG; Anklageziffer 4). 2. Der Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafen zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. April 2022 und zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 46 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt.